Z
Gebiete, die den 3 Zielen der EU-Strukturpolitik entsprechen und Strukturfonds-Mittel erhalten können. Gefördert werden die Entwicklung und strukturelle Anpassung von Regionen mit Entwicklungsrückständen (Ziel 1); Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten mit Strukturproblemen (Ziel 2); Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme (Ziel 3).
Zollunion
Die Zollunion ist der wesentliche Bestandteil des gemeinsamen Marktes. Ihre Errichtung, die nach der Unterzeichnung des Vertrags von Rom das vorrangige Ziel war, wurde 1968 abgeschlossen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehörten:
- die Aufhebung aller Zölle und Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten,
- die Schaffung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT), der in der gesamten Europäischen Gemeinschaft auf Güter angewendet wird, die aus Drittländern stammen (die daraus erzielten Einnahmen sind Teil der Eigenmittel der Gemeinschaft),
- die gemeinsame Handelspolitik als Repräsentation der Zollunion nach außen (einstimmiges Auftreten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene).
Es wurden gemeinsame Verfahren und Regelungen sowie ein Einheitspapier erarbeitet, die die verschiedenen bis dahin verwendeten Dokumente ersetzten. Mit dem Inkrafttreten des Binnenmarkts im Jahr 1993 wurden alle regelmäßigen Kontrollen an den Binnengrenzen sowie sämtliche Zollformalitäten aufgehoben. Somit entfielen einige Aufgaben der Zollbehörden in den Mitgliedstaaten wie die Erhebung der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer und die Erfassung statistischer Daten.
Die Gemeinschaft hat spezielle Verträge abgeschlossen, um den Wirtschaftsverkehr zu vereinfachen und die Entwicklung der Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP) zu fördern; dazu gehören beispielsweise das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Lomé-Abkommen, das den AKP-Staaten einen Präferenzzugang zum europäischen Markt gewährt.
Aktuelle Herausforderungen sind die intensivere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen und die Betrugsbekämpfung, die durch das Programm "Zoll 2002" und das anschließende Programm "Zoll 2007" unterstützt wird. Eine der Prioritäten des Programms Daphne 2007 ist es, die Hilfe der neuen Mitgliedstaaten bei der Anpassung ihrer Strukturen fortzuführen, indem der freie Handel unterstützt und Zollkontrollen an den neuen Grenzen durchgeführt werden.
Zuständigkeit der Gemeinschaft
Unter Gemeinschaftszuständigkeit sind die Befugnisse zu verstehen, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in bestimmten Bereichen zuweisen.
Es gibt drei Arten der Zuständigkeit:
- Explizite Zuständigkeit: Die entsprechenden Befugnisse werden ausdrücklich in bestimmten Vertragsartikeln genannt.
- Implizite Zuständigkeit: Nach der Theorie der impliziten Zuständigkeit leitet sich die externe Zuständigkeit aus einer expliziten internen Zuständigkeit ab. Besitzt also die Gemeinschaft aufgrund der Verträge die ausdrückliche Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich (z.B. das Verkehrswesen), dann muss sie in diesem Bereich auch über entsprechende Befugnisse zum Abschluss von Verträgen mit Drittländern verfügen (Grundsatz der Parallelität zwischen interner und externer Zuständigkeit).
- Subsidiäre Zuständigkeit: Für den Fall, dass die Gemeinschaft weder die explizite noch die implizite Zuständigkeit besitzt, um eines der Vertragsziele im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt zu erreichen, räumt Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dem Rat die Möglichkeit ein, einstimmig die seiner Auffassung nach geeigneten Vorschriften zu erlassen.
Einer der wichtigsten Beiträge der noch zu ratifizierenden europäischen Verfassung ist, dass sie die Zuständigkeit der Union klar definiert. Sie legt eindeutig fest, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten der Union die Handlungsbefugnis zugewiesen haben.
Überdies teilt sie die Zuständigkeit der Union wie folgt auf:
- Ausschließliche Zuständigkeit: Die Union handelt allein im Namen aller Mitgliedstaaten. In diese Kategorie fallen die Festlegung der für einen funktionierenden Binnenmarkt erforderlichen Wettbewerbsregeln, die Währungs- und die gemeinsame Handelspolitik sowie die Erhaltung der Fischereiressourcen.
- Geteilte Zuständigkeit: Die Union wird tätig, weil durch ihr Handeln eine deutlich bessere Wirkung erzielt wird als durch das Tätigwerden der Mitgliedstaaten allein. Hierbei geht es insbesondere um die Bereiche Binnenmarkt, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie und Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- Befugnis zur Ergreifung von Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen: Hier wird die Union nur tätig, um das Handeln der Mitgliedstaaten zu koordinieren oder zu ergänzen. Dies betrifft vor allem die Bereiche Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.
Zustimmungsverfahren
Das Zustimmungsverfahren (Artikel 192 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) eingeführt. Nach diesem Verfahren muss der Rat bei besonders wichtigen Beschlüssen die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen. Der Grundsatz des Zustimmungsverfahrens beruht auf einer einzigen Lesung. Das Europäische Parlament kann einen Vorschlag annehmen oder ablehnen, jedoch nicht abändern. Ohne seine Zustimmung kann der Rechtsakt nicht angenommen werden.
Die Bereiche, in denen das Zustimmungsverfahren erforderlich ist, sind im Wesentlichen der Beitritt neuer Mitgliedstaaten (Artikel 49 EG-Vertrag) sowie Assoziierungsabkommen und andere Grundsatzabkommen mit Drittländern.
Es ist zudem erforderlich in den Bereichen Unionsbürgerschaft, Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB), Änderungen der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, Struktur- und Kohäsionsfonds sowie einheitliches Wahlverfahren für die Europawahlen (Artikel 190 EG-Vertrag).
Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist schließlich erforderlich für Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat, der Grundrechte auf schwerwiegende und anhaltende Weise verletzt (Artikel 7 EU-Vertrag) sowie für jede verstärkte Zusammenarbeit in Bereichen, für die das Mitentscheidungsverfahren gilt.
Das Parlament erteilt seine Zustimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In zwei Fällen jedoch, nämlich beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaates und beim Wahlverfahren, ist die Mehrheit der dem Parlament angehörenden Mitglieder erforderlich.
Um die Gesetzgebungsverfahren zu vereinfachen, sieht die Europäische Verfassung, die zurzeit den Ratifizierungsprozess durchläuft, vor, dass das Zustimmungsverfahren unter der Bezeichnung "Genehmigungsverfahren" Teil der besonderen Gesetzgebungsverfahren wird. Das Verfahren findet auf europäische Gesetze und Rahmengesetze Anwendung.


