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Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. "Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."
Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen dem Bürger und Union ein Rechteverhältnis, wobei Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) bislang nicht vorgesehen sind. Zu diesen Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Kommunalwahlrecht, aktives und passives Wahlrecht zum Europäischen Parlament, sowie auf kommunaler Ebene im Land, in dem der Hauptwohnsitz ist, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht in einer der 23 Amtssprachen der Europäischen Union zu kommunizieren.
Der Begriff "Unionsbürger" bezieht sich auf jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. "Drittstaatsangehörige" sind wiederum Bürger von Staaten, welche nicht an die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum angeschlossen sind.
Unmittelbare Anwendbarkeit
Unmittelbare Anwendbarkeit bedeutet, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakt in den Mitgliedstaaten wie ein Gesetz gilt, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat dafür ein eigenes Gesetz erlassen muss. Das Monopol eines jeden Staates, selbst die Rechtslage im eigenen Land zu gestalten, wird dadurch natürlich erheblich eingeschränkt.
Folgende gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar:
- Verordnungen
- Richtlinien - diese jedoch nur unter bestimmten Umständen.


